Dem ausdrücklichen Universitätsauftrag gem § 1 UOG 1993 entsprechend, nämlich "zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen", ist es satzungsmäßige Aufgabe des Instituts für Umweltrecht, im Fach Umweltrecht zu forschen und zu lehren.
Zum Umweltrecht zählen alle Regeln des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, des Strafrechts und des Europarechts, die der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen.
Es geht dabei um die rechtlichen Rahmenbedingungen menschlicher Existenz sowie um das Ordnungsgefüge und die Ordnungserfordernisse für eine lebenswerte Umwelt.